Kinderschutz-Zentrum Lübeck

Stellungnahme zum Kinderschutz in Schleswig Holstein

Der Sozialausschuss hatte um Stellungnahme gebeten, da geklärt werden sollte, ob der Rechtsanspruch von Eltern auf Hilfen zur Erziehung (HzE)  in ein Recht der Kinder / Jugendlichen auf sichere und gewaltfreie Erziehung überführt werden könnte, da es eine häufig geäußerte Kritik einer "Familienlastigkeit" an diesem Gesetz gäbe.

Ein grundsätzliches Recht auf gewaltfreie Erzeihung für Kinder §1631 Abs. 2 BGB existiert im BGB seit 2000, allerdings besteht unseres Erachtens nach Klärungsbedarf, wie dieses Gesetz als ein Recht von Kindern stärker umgesetzt werden kann, insbesondere wenn es um den Schutz und die Sicherheit von Kindern geht.
Das derzeitige Paradigma geht davon aus, dass das jetzige SGB VIII Leistungen anbietet, die dazu geeignet sein sollen, Schaden von Kindern abzuwenden, bzw. sich an die Personensorgeberechtigten richtet, wenn es Anzeichen von Kindeswohlgefährdung gibt.

Grundsätzlich halten wir diese Sichtweise für sinnvoll, da Eltern im Regelfall als Erziehungsverantwortliche die Adressaten von Hilfen sein sollten, denn durch die angemessene Inanspruchnahme und Umsetzung entsprechender Hilfen kann in vielen Fällen das Kindeswohl sichergestellt werden. Damit können häufig die grundsätzlich für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung gewachsenen, natürlichen Bindungen stabilisiert werden.

Wir halten dieses rechtliche Konstrukt in der Praxis in kritischen Einzelfällen allerdings durchaus für fragwürdig. Nämlich dann, wenn mit Familienlastigkeit eine mögliche Interessenkollision zwischen Elternrech und Kindeswohl zu Lasten des Kindes ausfällt.

Die gemeinsam entwickelte Stellungnahme von der Landesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren in Schleswig Holstein (LAG) und dem Deutschen Kinderschutz Bund Landesverband Schleswig Holstein  (DKSB) können sie über den unten aufgeführten Link als Pdf-Datei öffnen.

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